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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Software für Weiterverbreitung-Netzwerke?



Noether
01.12.10, 19:42
Ich suche Software für Weiterverbreitung-Netzwerke, denn nach § 17 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt es ja den Grundsatz der Erschöpfung, so das man immer die Dateien, die man legal erworben hat, weitergeben darf sofern man das Original nicht behält (das wäre ja Kopieren und damit etwas anderes).
Nach dem OEM-Urteil vom BGH kann der Erschöpfungsgrundsatz auch nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden, so das Weiterverbreitungs-Netzwerke, die das Original mit dem Upload löschen und daher nur übertragen, immer legal und damit auch abmahnsicher sind.
Allerdings konnte ich eine solche Software noch nicht finden. Gibt es die noch nicht? :confused:

cane
01.12.10, 20:30
Und wie will man sicherstellen das das Original gelöscht wurde? Es ist schlichtweg nicht möglich.

Jede P2P Software kann das was Du suchst.

mfg
cane

Noether
01.12.10, 21:03
Und wie will man sicherstellen das das Original gelöscht wurde? Es ist schlichtweg nicht möglich.

Doch, die Software braucht ja die Datei beim Absender nur zu löschen, wenn sie upgeloadet wurde.




Jede P2P Software kann das was Du suchst.


Nicht ganz; da fehlt noch das Löschen.
Deshalb suche ich BGH-konforme P2P-Software.

naraesk
01.12.10, 21:07
Klingt interessant, falls diese Rechtssprechung wirklich existiert. Meiner Ansicht nach aber lediglich ein Beispiel eines weltfremden Urteils, was nicht praktisch anwendbar ist.

- kann der Upload ja bereits eine Kopie sein (sämtliche Kopien, Backups müssten ebenfalls gelöscht werden)
- wenn die Uploadsoftware zwar Lese- aber keine Schreibrechte hat, kann die Datei zwar hochgeladen, aber nicht gelöscht werden
- …

Noether
01.12.10, 21:19
- kann der Upload ja bereits eine Kopie sein (sämtliche Kopien, Backups müssten ebenfalls gelöscht werden)

Das Problem gibt es bei realen Waren auch. Beispielsweise kannst Du ein verschenktes Bier nach dem Original-Rezept selber brauen oder gehäkelte Handschuhe Nachhäkeln oder Abschreiben was dein Nachbar bei einer Prüfung geschrieben hat.
Da sehe ich kein Problem.




- wenn die Uploadsoftware zwar Lese- aber keine Schreibrechte hat, kann die Datei zwar hochgeladen, aber nicht gelöscht werden


Das kann man verhindern indem man den Upload nur zuläßt, wenn die Zugriffsrechte ausreichend sind.
Also auch hier kein Problem.

naraesk
01.12.10, 21:33
Du wirfst dabei aber materielle (Gegenstände) und immaterielle Güter (Lizenzen) in einen Topf. Wenn du das Bier (Gegenstand) verkaufst, behälst da ja das Recht an dem Rezept (Lizenz), kannst es deshalb nachbrauen.
Würdest du das Rezept (Lizenz) verkaufen, darfst du das Bier nicht weiterhin brauen und verkaufen.

In dem von dir geschilderten Fall, musst du aber deine Lizenz "abgeben", darfst also auch keine andere Kopie weiterhin nutzen. Das ist ein anders gelagerter Fall, als das mit dem Bier.

Aber möglicherweise ist es ja auch gar nicht notwendig, dass definitiv feststeht, dass es keine weiteren Kopien gibt und du also die Lizenz abgetreten hast. Beispiel:
Ich darf mir eine CD kaufen und eine Sicherheitskopie anfertigen. Verkaufe ich die CD, darf ich die Sicherungskopie nicht mehr benutzen. Ich muss aber beim Verkauf niemand nachweisen, dass ich diese vernichtet habe und nicht mehr benutze.


Netzwerke, die das Original mit dem Upload löschen und daher nur übertragen, immer legal und damit auch abmahnsicher sind.
Steht das auch irgendwo, oder ist das deine Interpretation? :)

Noether
01.12.10, 21:58
Steht das auch irgendwo, oder ist das deine Interpretation? :)

Ja, beispielsweise Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gebraucht-Software

Wobei es bei den Fällen dort um Händler und nicht-kostenloser Weitergabe ging, für die strengere Anforderungen gelten als für das Verschenken.

Thorashh
01.12.10, 22:44
Moin

... nach § 17 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt es ja den Grundsatz der Erschöpfung, so das man immer die Dateien, die man legal erworben hat, weitergeben darf
Das UrhG §17 ist nur auf materielle Güter (Werkstücke) anwenden. Nach vorherrschender Auffassung ist eine Übertragung auf immaterielle Güter auch nicht zulässig.

Das OEM-Urteil bezieht sich explizit auf Software, die mit Hardware (CD) zusammen geliefert wird. Eine Weiterverbreitung von Software ist ohne Hardware ist nicht zulässig.

Für den Kopiervorgang wäre außerdem eine explizite Genehmigung des Urhebers erforderlich. Das die Originalsoftware nach dem Kopiervorgang gelöscht wird ist dabei irrelevant. Es handelt sich auf jeden Fall um eine genehmigungspflichtige Vervielfältigung.

Die von dir gesuchte Software kann es also nicht geben.

Noether
02.12.10, 08:03
Moin

Das UrhG ist nur auf materielle Güter (Werkstücke) anwenden.

Wenn das so wäre, dann gäbe es zu Tauschbörsen keine Abmahnungen, weil das UrhG da nicht anwendbar wäre. Die Praxis sieht aber anders aus.




Für den Kopiervorgang wäre außerdem eine explizite Genehmigung des Urhebers erforderlich. Das die Originalsoftware nach dem Kopiervorgang gelöscht wird ist dabei irrelevant.

Also erstes wird vieles ohne Datenträger verwendet, z. B. Musik die man online einkauft, und zweitens gibt es die ganz legale Privatkopie (§ 53 Urheberrechtsgesetz, im angelsächsischen Raum "Fair Use").
Und drittes war die Beschränkung auf den Datenträger a) höchst umstritten, b) nur für Händler sowie c) für verkauftes. Hier geht es aber um Privatleute und unentgeltlches nach § 17 Absatz 2, auf den sich Händler nicht berufen können.