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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Return of Castle Wolfenstein (64bit)



EgLe
25.07.08, 17:44
Hallo,

da ich nun seit kurzem auf "Kubuntu 8.04.1-64bit" umgestiegen bin
wollte ich euch hier nur mitteilen das auch das Spiel im Betreff auch unter 64bit läuft.

Das Testsystem:

Kubuntu 8.04.1 Kernel 2.6.24 KDE 3.5.9
Mainbaord: Asus M2VPN-VM nforce430
CPU + RAM: AMD64 X2-6000+ mit 4GB DDR2 RAM 800Mhz
Grafikkarte: Gainward (BLISS) 8600GTS PCX
HDD: SATA2 750GB/7200 Samsung HD753LJ 32MB cache


Die installation habe ich wie vom Hersteller empfohlen durchgeführt.

Habe mir also die "wolf-linux-1.41b.x86.run" aus dem Internet gezogen
zu finden z.B. hier; http://www.filewatcher.com/m/wolf-linux-1.41b.x86.run.73940068.0.0.html

Diese Datei unter der Konsole aufgeführt, womit das Installationsprogramm ausgeführt wurde.
(Siehe Bildschirmphoto1.jpg)

Dieses erstellte mir unter dem K-panel dann auch
die entsprechenden Einträge unter der Rubrik "Spiele"

So der nächste Schritt war dann wie gewohnt die benötigten Dateien kopiert.
(steht so dann in der Install.txt im Wolfensteinverzeichnis)


From a retail Wolfenstein installation on Windows,
copy the following files to your /usr/local/games/wolfenstein/main directory:

Please note that the files are not directly accessible on the CD,
they are packaged inside the installer. If you don't have a windows installation to
perform the extraction of the files, you can run the win32 setup from linux using
WINE (http://www.winehq.com). We know it's a clumsy solution either way and
we don't have an alternative to provide (see Wolfenstein GOTY below).

pak0.pk3 ce92b11df889cb0a045762bb5fd7cde5
sp_pak1.pk3 a0d3fe956f85f40c8efd6babe0d09832
mp_pak0.pk3 62641cffd9a8ad0f62cc1cca867d51f8

Naja, und Läuft auch einwandfrei ;)
sieht man unter den shot0000.jpg und shot0001.jpg.....



Dies nur mal so als Information, so macht auch ein 64bit-System Spass ;)

sterum
25.07.08, 18:25
Sieht nach der englischen Version aus.

Ich bezweifle, das die Anhänge hier so gepostet werden dürfen.

comrad
25.07.08, 19:26
Ich bin mir nicht sicher über die Rechtslage, aber ich hab vorsichtshalber die beiden fragwürdigen Screenshots entfernt.

@TE: Bitte poste diese nochmal, aber mach bitte die Zeichen vorher unkenntlich, ja?

EgLe
25.07.08, 20:55
Hallo.



@TE: Bitte poste diese nochmal, aber mach bitte die Zeichen vorher unkenntlich, ja?


Hmm, weiß twar nett wer TE ist, habe aber mal zwei neue Bilder hochgeladen, wenn nix dagegen spricht..

DaGrrr
25.07.08, 21:26
Leider doch!
Bitte entferne das Bild shot0001 mit den Zeitschriften wo zwei bestimmte Buchstaben in bestimmter Form abgebildet sind.

Das mag zwar kleinlich klingen aber diese Zeichen sind verboten!

Grüße
DaGrrr

EgLe
25.07.08, 22:05
Hallo,

hmm, screenshot wurde entfernt, werde hier wohl keine Screenshos mehr posten, ich besitze ja fast nur "indizierte" Spiele.......
Und Gerade bei den "nativen" Spielen waren es ja meist die Egoshoter
die gerade unterstütze wurden.

Naja, bei meinem nächtsen Thread kommen keine Screenshost mehr rein, entweder Ihr glaubt mir was ich schreibe oder Lasst es ;)

comrad
26.07.08, 08:16
TE heisst Thread Ersteller ;)

-hanky-
26.07.08, 09:16
Hallo,

hmm, screenshot wurde entfernt, werde hier wohl keine Screenshos mehr posten, ich besitze ja fast nur "indizierte" Spiele.......
Und Gerade bei den "nativen" Spielen waren es ja meist die Egoshoter
die gerade unterstütze wurden.

Naja, bei meinem nächtsen Thread kommen keine Screenshost mehr rein, entweder Ihr glaubt mir was ich schreibe oder Lasst es ;)

Die englische Version von RtCW ist nicht indiziert, sondern beschlagnahmt. Das Posten von Screenshots dieser Version kann den Forenbetreiber in Teufels Küche bringen, zumindest wenn man diverse Symbole erkennen kann.

Das Posten von Bildern indizierter Spiele ( z.B. Quake1-3, Quake4 in der englischen Version, RtCW in der deutschen Version... ) war, soweit ich weiß, noch nie ein Problem hier. Du darfst also denke ich ohne Probleme weiter Screenshots solcher Spiele posten ( alle Angaben natürlich ohne Gewähr ;) ).

-hanky-

comrad
29.07.08, 10:46
Naja, indiziert gibts ja an sich nicht mehr, da ja jetzt alle Spiele grundsätzlich ab 18 sind, es sei denn, sie wurden für Jüngere freigegeben.

Indizierte Spiele durfte man früher nicht bewerben, was auch Posten von Screenshots beinhaltete. Heute heisst das anders, ist aber im Prinzip dasselbe.

http://www.bundesrecht.juris.de/juschg/__15.html -> Absatz 1, Nr. 6



(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
....
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,

Catonga
01.08.08, 18:17
Hallo,

hmm, screenshot wurde entfernt, werde hier wohl keine Screenshos mehr posten, ich besitze ja fast nur "indizierte" Spiele.......


Nur indiziert wäre ja nicht das große Problem, aber dem Thread zu folge (habe den Thread nicht von Beginn an gelesen) hast du die US Version von RTCW und die enthält verfassungsfeindliche Symbole.
Wegen denen kannst du dir rechtlich gesehen in Deutschland auch ein Strafverfahren einfangen.
Wenn du nicht in Deutschland wohnen solltest, dann kann dir das zwar egal sein, aber nicht den Forenbetreibern, die müssen den Inhalt dann dennoch entfernen.



Wenn das Spiel nur indiziert wäre, dann wäre das kein großes Problem.
Also Screenshots von Quake 3 und Co sind nicht so ein Problem.

-hanky-
01.08.08, 19:47
@ comrad: Wird denn nicht trotzdem noch ein Unterschied zwischen FSK18 ( darf nur an Ü18-jährige verkauft werden, aber im Laden stehen ) und ungeprüften/indizierten Spielen gemacht?

Beispiel: Crysis ist FSK18, darf aber im Laden ausgestellt und verkauft sowie beworben werden, wohingegen die englische Version von Quake4 indiziert ist und deshalb nur auf Nachfrage verkauft werden darf.

Oder hab ich da einen Denkfehler irgendwo eingebaut? Ist schon etwas länger her dass ich mich damit beschäftigt habe.

-hanky-

Krischi
01.08.08, 20:59
@ comrad: Wird denn nicht trotzdem noch ein Unterschied zwischen FSK18 ( darf nur an Ü18-jährige verkauft werden, aber im Laden stehen ) und ungeprüften/indizierten Spielen gemacht?Vor allem wird unterschieden zwischen indizierten Medien und dem Rest.

Ungeprüfte/ungekennzeichnete Titel und solche, die als FSK/USK 18 gekennzeichnet sind, werden zunächst einmal identisch behandelt.
Siehe §12, Absatz 3 Jugendschutzgesetz (http://bundesrecht.juris.de/juschg/__12.html)
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

Die ungeprüften/ungekennzeichneten können unter bestimmten Vorraussetzungen gemäß §18 Jugendschutzgesetz (http://bundesrecht.juris.de/juschg/__18.html) in die Liste jugendgefährdenden Medien aufgenommen werden. (Dies geschieht nicht zwangsläufig, da die Gründe für eine Nicht-Prüfung nicht zwingend relevant für eine Indizierung sind).
Dann greift §15 Jugendschutzgesetz (http://bundesrecht.juris.de/juschg/__15.html) mit seiner ganzen Ausführlichkeit:

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Wichtige Anmerkung:
Nein, ich bin kein Anwalt, und habe keine juristische Ausbildung genossen. Deshalb bin ich dumm wie Brot und kann keine Gesetzestexte lesen. Dass ichs geschafft habe, sie sogar auch zu zitieren muss an einer Fehlfunktion meiner Maus liegen.
Ich bin mir bewußt, dass Dinge wie oben überhaupt nur von ausgebildeten Juristen glaubhaft geschrieben werden können/dürfen/was auch immer.
Da ich das nicht bin, kann und darf mir das niemand glauben. Wer es dennoch tut, ist auch dumm wie Brot.
Oder so... irgendwie... vielleicht... oder auch nicht...
Dieser Text ist keine Rechtsberatung oder mit einer solchen vergleichbar. Er dient nur der allgemeinen Information und ist auf Grund meiner fehlenden juristischen Ausbildung von Inkompetenz geprägt.
Niemand sollte ihm glauben. Vielleicht sollte ihn auch niemand lesen. Besorgt euch einen Anwalt, der ihn euch vorliest. Damit sind wir alle auf der sicheren Seite.


Ergänzung:
Das alles gilt natürlich auch für den beinahe vergessenen Hinweis, dass es keine "verfassungsfeindlichen Symbole" gibt.
Das ganze nennt sich "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" (man beachte den feinen aber nicht unbedeutenden Unterschied :p) und deren Verwendung ist geregelt in §86a Strafgesetzbuch.
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__86a.html

Catonga
01.08.08, 21:48
Das alles gilt natürlich auch für den beinahe vergessenen Hinweis, dass es keine "verfassungsfeindlichen Symbole" gibt.
Das ganze nennt sich "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen"

Krischi du liest ja meine Beiträge doch noch, :D wolltest du mich nicht auf deine Ignore Liste setzen oder möchtest du heute Brummkreisel spielen? :p