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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Half Life 2 gekauft - darf ich jetzt auch gecrackte versionen spielen?



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wazne
18.08.05, 03:14
Hallo!
Da ich kein großer Freund von Gesetzesüberschreitungen bin frage ich lieber genauer nach.
Ich habe mir Half Life 2 im Laden gekauft. Da ich wegen dem doofen Steam auf CS 1.5 umgestiegen bin und Steam nurnoch wegen HL2 draufhab wollte ich fragen ob ich jetzt, eine gecrackte offline version spielen darf, weil ich hab das game ja erworben?
Wenn ja laufen die unter Linux ueberhaupt?
Oder welche läuft?
Hab gentoo mit nem 2.6.11er kernel und die neueste cedega...

Auch ein grund fuer den Umstieg sind die letztwöchigen Probleme mit steam...

Ciao

Ich hoffe es kann mir jemand helfen ich freue mich sehr :)

upuaut
18.08.05, 08:40
Tja ich weiss nicht.
Die offline Version kann man ja nur spielen weil sie gecrackt wurde. Ich denke nicht das die Software dann legal wird, nur weil ich das Original habe.
Aber sei's drum.
Das hier wird Dir sicherlich ganz legal helfen: http://www.winfuture-forum.de/index.php?showtopic=25192

Multe
18.08.05, 09:45
Moin,

nein darfst Du nicht. Du hast ein Spiel gekauft, das so ist wie es ist. Dafür hast Du bezahlt und bei der Installation wird das auch in den "AGBs" erwähnt.

Ein Crack ist ein Eingriff in das Programm, ähnlich dem Kopierschutz bei CDs. Diesen aktiv zu umgehen ist rechtlich verboten, so sieht es auch aus, bei Programmen die durch einen Patch zu spielbaren Offlinevarianten gemacht werden.

Die andere Frage ist die, ob es jemand stört wenn Du damit offline spielst. Ich denke das ist eine Grauzone mit Tendenz zu schwarz sprich Illegalität.

Gruß Malte

stefan-tiger
18.08.05, 10:14
...
nein darfst Du nicht. Du hast ein Spiel gekauft, das so ist wie es ist. Dafür hast Du bezahlt und bei der Installation wird das auch in den "AGBs" erwähnt.
...


Was genau steht denn da drin?

Eigentlich darf man doch mit seinem Eigentum machen was man will, solange es andere nicht betrifft.

Das ist doch wie wenn ich ein Stuhl kaufe und den blau ansprüh.

PS: Ich bin froh, daß ich es nicht (gekauft) habe, bei allem was schon vorgefallen ist. Das spiel ich lieber ET.

maomakmaa
18.08.05, 10:20
:ugly:
Bezahlen darf er, nur nutzen darf er es nicht, ausser er lässt sich knebeln, da er ja nicht das Produkt erworben hat, sondern lediglich ein Nutzungsrecht daran.
Dieses Vorgehen der Hersteller ist in meinen Augen eine Frechheit, da jeder Kunde von vorn herein als Verbrecher angesehen wird.
Aus diesem Grund hab ich mir Half Live verkniffen.
Sollte ich mir irgend wann doch Half Live kaufen, oder irgend ein anderes Produkt das mit solcherlei Auflagen versehen ist, werde ich mit sicherheit keiner Zwangsregistrierung nachkommen.

Sich Sorgen zu machen, ob man möglicherweise einen auf den Deckel bekommt, weil man das Spiel nicht so wie vom Hersteller vorgesehen, offline im kleinen Kämmerchen zockt. *xtra :ugly: *
Von dieser orwelschen Art Unrechtsbewusstsein in Volk und Kundschaft träumen nur Gauner.

upuaut
18.08.05, 11:32
Ok, wir reden hier von Half Life2!
Das alte Half Life habe ich früher immer gerne gespielt. Dazu noch Day of Defeat (http://www.dayofdefeatmod.com/) und alles war gut :p
Und dann kam STEAM :mad:
Steam hat nur Probleme gemacht. Deshalb habe ich es auch seit letztem Jahr nicht mehr auf dem Rechner. Folglich spiele ich auch kein Half Life2.
Ich will mein altes WON Net wieder haben :o

AceTheFace
18.08.05, 12:07
Was genau steht denn da drin?
Eigentlich darf man doch mit seinem Eigentum machen was man will, solange es andere nicht betrifft.


Nein darfst du (leider) nicht. Sonst dürftest du ja auch Kopierschütze etc. umgehen, aber §95a UrhG (frei zitiert): Das Umgehen von technischen Schutzmassnahmen ist verboten.

Also nur weil etwas dir gehört darfst du nicht wirklich alles damit anstellen.

Gruß,
Ace

wazne
18.08.05, 13:06
Hi@all!
Habe eben geschaut, und war erstaunt über eure zahlreichen Antworten!Vielen Dank!
Mhm....wie oben gesagt es ist ne grauzone und wenn interessiert es ob ich es offline spiele, gehen wir mal davon aus ich möchte jetzt trotzdem ne offline version spielen welche von diesen Zahlreichen läuft denn wirklich?Hab da immer bedenken mit cedega :)

Ciao

stefan-tiger
18.08.05, 13:18
Nein darfst du (leider) nicht. Sonst dürftest du ja auch Kopierschütze etc. umgehen, aber §95a UrhG (frei zitiert): Das Umgehen von technischen Schutzmassnahmen ist verboten.

Also nur weil etwas dir gehört darfst du nicht wirklich alles damit anstellen.

Gruß,
Ace

Solang es andere nicht betrifft? Klar, wenn man sowas macht um den kauf des Orginals zu sparen, also unerlaubtes Vervielfältien von Nichteigentum, ist es logischerweise verboten.

Aber wenn man Eigentümer ist, dafür bezahlt hat also den Datenträger kauft, also die Pits & Lands die die Bitinformationen sind, kann doch niemand vorschreiben, in welcher Anordnung ich sie lassen muß. Es sind ja nun meine Pits & Lands.

Ich hab noch auf keiner Packung gelesen: "Das Eigentum der Datenträger & Programme bleibt bei Firma XYZ. Sie erwerben nur das Nutzungsrecht:".

Gruß

AceTheFace
18.08.05, 13:33
Solang es andere nicht betrifft? Klar, wenn man sowas macht um den kauf des Orginals zu sparen, also unerlaubtes Vervielfältien von Nichteigentum, ist es logischerweise verboten.


Ja. Für AudioCDs z.b. gilt dies völlig uneingeschränkt. Dort hast du wirklich nur ein Nutzungsrecht erworben.

Für Software hat der Gesetzgeber eine Ausnahme in §69a(5) erlassen:

"(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung."

Da es in diesem Thread ja um ein Computerspiel ging, war meine vorige Aussage wohl nicht ganz klar. Wollte nur darauf Hinweisen, dass man nicht immer mit dem vermeintlichen Eigentum tun und lassen kann was man will.

Gruß,
Ace

Edit: Hier noch ein Link zu der Thenatik: http://www.recht-im-internet.de/themen/urheber/

wazne
18.08.05, 13:37
:) Nicht das hier jetzt eine Diskussion ausbricht :)
Aber ihr habt euch ja jetzt verstanden :D
Also, btt, hat jemand erfahrungen mit den offline versionen und cedega gemacht?
WEnn ja welche laufen?

Ich freue mich auch weiterhin auf die Antworten

Danke


Ciao

Krischi
18.08.05, 13:56
Eigentlich darf man doch mit seinem Eigentum machen was man will, solange es andere nicht betrifft.Das wird hier auch nicht anders sein, als bei sonstiger unfreier Software auch: Sie gehört nicht Dir. Du bekommst nur das recht zugestanden, sie zu benutzen. Und das auch nur unter Einschränkungen.

Klar kannst Du mit Deinem Eigentum machen, was Du willst.
Dein Eigentum ist aber nur der Datenträger, nicht aber die darauf enthaltenen Daten. :ugly:

<Neo>
18.08.05, 14:11
Selbst mit Open Source Software darfst du nicht alles machen. Du musst dich immer noch an die GPL halten und kannst nur innerhalb des Rahmens handeln.

Du musst also z.B. Veränderungen am Programm auch immer wieder einschicken bzw. der Community zugänglich machen.

(Das Ganze war nur ein Beispiel. Ich möchte damit nicht sagen, dass es keine anderen OS-Lizenzen gibt oder die GPL als beste OS-Lizenz hervorheben. Außerdem mache ich keine Unterscheidung zwischen dem Begriff Open Source und Freie Software. Ich denke die Erbsenzähler unter euch wissen was gemeint ist)

ThorstenHirsch
18.08.05, 14:17
Das hat mit nem Kopierschutz nix zu tun, denn das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen wird ausdrücklich im Gesetz verboten, das Umgehen von "Zwangs-Onlineverbindungen" jedoch nicht.

Ich finde die Frage sehr gut und meines Wissens gibt es hierzu noch keinen Richterspruch in Deutschland. Die rechtliche Situation ist ziemlich widersprüchlich:

- ist der Crack (Programmierung, Verbreitung) legal? Laut Hersteller sicherlich nicht, aber in Deutschland?
- ist die Anwendung des Cracks legal? Da Du keinen Kopierschutz umgehst, spricht eigentlich nichts dagegen, schlielich gehört Dir ja das Produkt - außer man legt die Zwangs-Onlineverbindung als Kopierschutz aus.
- ist die Nutzung eines gecrackten Produkts legal? Solange Du keinen anderen damit gefährdest oder sonst irgendwie beeinträchtigst, fällt mir da nix ein, was dagegen spricht.
- ist die Zwangs-Onlineverbindung eventuell gar eine dem Verbraucher unzumutbare Beschneidung seiner Rechte, die er mit dem Kauf des Produkts erworben hat, nämlich das Spiel zu spielen? Ich finde das schon ziemlich ärgerlich, da es ja nicht wie bei einem Onlinespiel dem Spielprinzip dienlich ist.
- andererseits hast Du mit dem Kauf des Spiels (oder spätestens mit dessen Installation) den AGB zugestimmt, somit müsstest Du also erstmal die Rechtmäßigkeit der AGB anzweifeln, da Du mit deren Umgehung auf jeden Fall erstmal Vertragsbruch begehst.

Tja...so ist das. :)

AceTheFace
18.08.05, 14:26
Das hat mit nem Kopierschutz nix zu tun, denn das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen wird ausdrücklich im Gesetz verboten, das Umgehen von "Zwangs-Onlineverbindungen" jedoch nicht.


Hi,

ich kenne HL2 jetzt nicht, aber welchen Sinn hat denn das Online sein während des Spielens. Diese dient doch bestimmt dazu die HL2-Kopie auf Rechtmässigkeit zu prüfen. Also ist das in meinen Augen schon eine "technische Schutzmassnahme" (von Kopierschutz ist im Gesetz nie die Rede).

Da es hier ja aber immer noch Software geht ist das ganze Interpretieren von §95 aber wie gesagt eh hinfällig.

Gruß,
Ace

wazne
18.08.05, 14:33
Das hat mit nem Kopierschutz nix zu tun, denn das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen wird ausdrücklich im Gesetz verboten, das Umgehen von "Zwangs-Onlineverbindungen" jedoch nicht.

Ich finde die Frage sehr gut und meines Wissens gibt es hierzu noch keinen Richterspruch in Deutschland. Die rechtliche Situation ist ziemlich widersprüchlich:

- ist der Crack (Programmierung, Verbreitung) legal? Laut Hersteller sicherlich nicht, aber in Deutschland?
- ist die Anwendung des Cracks legal? Da Du keinen Kopierschutz umgehst, spricht eigentlich nichts dagegen, schlielich gehört Dir ja das Produkt - außer man legt die Zwangs-Onlineverbindung als Kopierschutz aus.
- ist die Nutzung eines gecrackten Produkts legal? Solange Du keinen anderen damit gefährdest oder sonst irgendwie beeinträchtigst, fällt mir da nix ein, was dagegen spricht.
- ist die Zwangs-Onlineverbindung eventuell gar eine dem Verbraucher unzumutbare Beschneidung seiner Rechte, die er mit dem Kauf des Produkts erworben hat, nämlich das Spiel zu spielen? Ich finde das schon ziemlich ärgerlich, da es ja nicht wie bei einem Onlinespiel dem Spielprinzip dienlich ist.
- andererseits hast Du mit dem Kauf des Spiels (oder spätestens mit dessen Installation) den AGB zugestimmt, somit müsstest Du also erstmal die Rechtmäßigkeit der AGB anzweifeln, da Du mit deren Umgehung auf jeden Fall erstmal Vertragsbruch begehst.

Tja...so ist das. :)


LoL

Bitte keine Diskussion... :D
Naja ehrlich gesagt kann mir Valve den Buckel runterrutschen wenn ich mir HL2 kaufe und
denen das Geld in den Rachen schmeiße darf ich doch wohl ne offline vers spielen, und wenn nicht isses mir jetzt auch egal :D
Nun rückt mal raus mit eueren Antworten :)

Danke


CIao

LaNcom
18.08.05, 14:37
Das ist eine schwierige Kiste. Soweit mir bekannt ist, verbietet das Urheberrecht seit der Reform lediglich die Entwicklung und die Verbreitung von Maßnahmen zur Umgehung technischer Kopierschutzsysteme, nicht aber den Gebrauch. Darüberhinaus hast Du ein Nutzungsrecht erworben (die EULA/ AGB, die bie der Installation angezeigt wird, ist rechtlich kaum bindend - es gibt dazu kein Urteil, aber nach der Ansicht vieler Juristen _kann_ sie gar nicht bindend sein). Sollte also von Seiten des Lizenzgebers (Valve/ Sierra) die Nutzung über die Maßen erschwert werden, sollte es Dir erlaubt sein, beispielsweise durch die Verwendung eines Cracks, die angedachte Funktionsfähigkeit (wieder)herzustellen...

AceTheFace
18.08.05, 14:44
Soweit mir bekannt ist, verbietet das Urheberrecht seit der Reform lediglich die Entwicklung und die Verbreitung von Maßnahmen zur Umgehung technischer Kopierschutzsysteme, nicht aber den Gebrauch.



(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

Gruß,
Ace

LaNcom
18.08.05, 15:13
n'key. Mein Fehler. :-)

Sollte aber nicht so wichtig sein, da der zweite Teil meines Postings dadurch kaum tangiert wird. Abgesehen davon ist natürlich die Definition "wirksame technische Maßnahmen" herrlich, weil doch extrem schwammig. Die Argumentation, dass die technische Maßnahme gar nicht wirksam ist, weil man sie ja eben umgehen kann, und somit der §95a gar nicht gilt, wird sicher noch zu reichlich Kopfzerbrechen führen...

AceTheFace
18.08.05, 15:17
Die Argumentation, dass die technische Maßnahme gar nicht wirksam ist, weil man sie ja eben umgehen kann, und somit der §95a gar nicht gilt, wird sicher noch zu reichlich Kopfzerbrechen führen...

Exakt. Deshalb wird es einen sog. "2. Korb" geben, der das ganze nochmal überarbeitet...

Gruß,
Ace

wazne
18.08.05, 17:30
Exakt. Deshalb wird es einen sog. "2. Korb" geben, der das ganze nochmal überarbeitet...

Gruß,
Ace


OK habt ihr euch ausdiskutiert :D

ThorstenHirsch
18.08.05, 19:29
Die Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme wird nicht darüber definiert, ob sie umgangen werden kann, sondern einzig damit, ob sie überhaupt existiert. Der "Kopierschutz" (eigentlich nur ein Abspielschutz) bei DVDs bspw. zählt juristisch als wirksamer Kopierschutz.

Catonga
09.09.05, 07:56
Moin,

nein darfst Du nicht. Du hast ein Spiel gekauft, das so ist wie es ist. Dafür hast Du bezahlt und bei der Installation wird das auch in den "AGBs" erwähnt.


Die EULA ist so viel ich weiß nichtig, wenn du diese nicht vor dem Kauf einsehen konntest!
D.h. habe ich das Spiel schon gekauft und sehe die EULA erst bei der Installation,
dann ist das der Fall.
Anders sieht es höchstens bei der Downloadversion aus, wenn man
die EULA vor dem Kauf lesen kann/muss und dieser dannach auch zustimmen muß.




Ein Crack ist ein Eingriff in das Programm, ähnlich dem Kopierschutz bei CDs. Diesen aktiv zu umgehen ist rechtlich verboten, so sieht es auch aus, bei Programmen die durch einen Patch zu spielbaren Offlinevarianten gemacht werden.


Für Computersoftware gibt es kein explizites Verbot den Kopierschutz zu umgehen.
Die Paragrafen die im dt. UrHG stehen und sich auf Kopierschutzsysteme beziehen finden auf Computersoftware keine Anwendung.
Lies mal das UrHG ganz genau und sorgfältig durch, da steht das drin und es wird dir sogar auch auffallen, daß es unter bestimmten Umständen sogar möglich ist, die Software abändern zu dürfen.

Da der Threadstarter aber Rechtssicherheit haben möchte und ihm hier keiner diese geben kann und auch nicht geben darf, da eine Rechtsauskunft nur ein Anwalt geben darf,
muß er sowieso einen Anwalt fragen.



WICHTIG: Dies ist keine Rechtsauskunft, sondern nur meine persönliche Meinung, wer eine Rechtsauskunft benötigt, sollte einen Anwalt fragen.

Catonga
09.09.05, 08:14
Nein darfst du (leider) nicht. Sonst dürftest du ja auch Kopierschütze etc. umgehen, aber §95a UrhG (frei zitiert): Das Umgehen von technischen Schutzmassnahmen ist verboten.


Diese Regel ist auf Computerprogramme nicht anwendbar:



UrhG § 69a Gegenstand des Schutzes
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/


Der Kopierschutz ist hier also völlig irrelevant.

Entscheidend ist lediglich, ob einem das UrHG erlaubt die erworbene Software zu verändern.
D.h. auf Deutsch wenn ich eine Software die keinen Kopierschutz hätte, nach dem dt. UrHG ändern dürfte, dann dürfte ich das auch mit Software machen, die nur so vollgestopft ist mit Kopierschutzverfahren.

Ob man Computerprogramme verändern darf oder nicht steht
in §69c und ganz wichtig in §69d drin.
Gerade in §69d stehen so einige Abschnitte drin, die das verändern der Software
ohne Zustimmung des Rechteinhabers gestatten kann.

Aber wie schon gesagt, für Rechtssicherheit mußt du einen Anwalt fragen.
§95a ist auf jedenfall völlig irrelevant bei Computerprogrammen.

Catonga
09.09.05, 08:24
Das wird hier auch nicht anders sein, als bei sonstiger unfreier Software auch: Sie gehört nicht Dir. Du bekommst nur das recht zugestanden, sie zu benutzen. Und das auch nur unter Einschränkungen.

Klar kannst Du mit Deinem Eigentum machen, was Du willst.
Dein Eigentum ist aber nur der Datenträger, nicht aber die darauf enthaltenen Daten. :ugly:

Also ganz so ist es ja nun auch wieder nicht.


Wenn ich ein Buch kaufe, dann ist das Buch mein Eigentum.
Die Vervielfältigungsrechte des Buchinhaltes liegen zwar beim Autor,
aber trotztdem darf ich den Rotstift nehmen und ganze Textstellen umschreiben.
Genau so kann man es auch bei Computerprogrammen sehen.

Anders sieht es aus, wenn ich wirklich vertraglich nur eine Nutzungslizenz erwerbe,
das steht aber nicht auf der Packung das das so ist.
Also kann ich mit dem Inhalt dieses Produktes all das machen, was mir das dt. UhRG gestattet oder nicht verbietet.

Catonga
09.09.05, 08:49
Ich finde die Frage sehr gut und meines Wissens gibt es hierzu noch keinen Richterspruch in Deutschland. Die rechtliche Situation ist ziemlich widersprüchlich:

- ist der Crack (Programmierung, Verbreitung) legal? Laut Hersteller sicherlich nicht, aber in Deutschland?


Den Crack zu verbreiten ist auf jedenfall illegal, da es sich bei einem Crack meist
um eine Programmdatei (*.EXE) des Originals handelt, diese ist zwar abgeändert, aber
darum geht es gar nicht, sondern um die Tatsache, daß man etwas verbreiten würde, für das man nicht die Vervielfältigungsrechte besitzt. Der Urheber der *.EXE Datei ist nämlich immer noch der Softwarehersteller dieser Software, auch dann, wenn man selber Hand anlegt und einige Teile daran verändert.
Aus diesem Grund kann eine Verbreitung nicht legal sein, das verändern und behalten im privaten Kämmerlein hat damit aber ebenfalls nichts zu tun, das ist wieder eine ganz andere Geschichte.

Ganz anders sieht es aus, wenn man ein Programm schreibt das selbst keinen Code
der kopiergeschützten Software enthält, sondern einfach bei Ausführung dieses Programms
einige Stellen der kopiergeschützten Software umschreibt bzw. verändert.
Das gleiche gilt für Anleitungen wie man einen Crack umgeht.
Hier gibt es meines Wissens nach kein Verbot durch das UrHG, 95a-95d finden hier ja wie schon gesagt keine Anwendung.




- ist die Anwendung des Cracks legal? Da Du keinen Kopierschutz umgehst, spricht eigentlich nichts dagegen, schlielich gehört Dir ja das Produkt - außer man legt die Zwangs-Onlineverbindung als Kopierschutz aus.

Siehe oben die beiden Paragrafen §69c und insbesondere §69d.



§69d
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

Mit anderen Worten.
Wenn das Ausführen einer Windows Software unter Linux mit Wine eine bestimmungsgemäße Benutzung ist und diese Software aber nicht läuft (z.B. wegen dem Kopierschutz), dann dürfte ich diese Software so verändern, damit sie läuft (z.b. Kopierschutz umgehen).
Zumindest könnte man dies so deuten.
Aber wie schon gesagt, für Rechtsicherheit wäre hier ein Anwalt notwendig.




- ist die Nutzung eines gecrackten Produkts legal? Solange Du keinen anderen damit gefährdest oder sonst irgendwie beeinträchtigst, fällt mir da nix ein, was dagegen spricht.

Wenn obiger Fall bezügl §69d zutrifft und man im Besitz eines Original ist,
dann dürfte die Benutzung des veränderten Originals auch erlaubt sein.
(veränderte Original = gecrackte Original)





- ist die Zwangs-Onlineverbindung eventuell gar eine dem Verbraucher unzumutbare Beschneidung seiner Rechte, die er mit dem Kauf des Produkts erworben hat, nämlich das Spiel zu spielen? Ich finde das schon ziemlich ärgerlich, da es ja nicht wie bei einem Onlinespiel dem Spielprinzip dienlich ist.

Da die Zwangsonline Verbindung bezüglich Half-Life 2 auf der Packung steht "benötigt Internetanschluß" (oder so ähnlich) und du dies daher vor dem Kauf gelesen hast,
hast du davon Kenntnis genommen, daher kann man dir es auch zumuten.

Die Frage ist jetzt nur, mußt du dir dies zumuten lassen?
Was wäre z.B. wenn es einem gelingt diese technische Notwendigkeit auszuhebeln?





- andererseits hast Du mit dem Kauf des Spiels (oder spätestens mit dessen Installation) den AGB zugestimmt, somit müsstest Du also erstmal die Rechtmäßigkeit der AGB anzweifeln, da Du mit deren Umgehung auf jeden Fall erstmal Vertragsbruch begehst.
Tja...so ist das. :)

Bezügl. der EULA könnte man vom Kunden erwarten, daß dieser das Produkt umtauscht, wenn er mit dieser nicht zufrieden ist.
Das ist aber eine Erwartungshaltung, ob diese Erwartungshaltung daher bindend ist weiß ich nicht.
Ein Anwalt könnte das sicher eher beantworten.


PS: Auch dies ist nur meine Meinung und keine Rechtsauskunft.

Catonga
09.09.05, 09:18
Hierzu möchte ich noch etwas sagen, habe da nämlich etwas interessantes entdeckt:




Ganz anders sieht es aus, wenn man ein Programm schreibt das selbst keinen Code
der kopiergeschützten Software enthält, sondern einfach bei Ausführung dieses Programms
einige Stellen der kopiergeschützten Software umschreibt bzw. verändert.
Das gleiche gilt für Anleitungen wie man einen Crack umgeht.
Hier gibt es meines Wissens nach kein Verbot durch das UrHG, 95a-95d finden hier ja wie schon gesagt keine Anwendung.


und hierzu:


Das ist eine schwierige Kiste. Soweit mir bekannt ist, verbietet das Urheberrecht seit der Reform lediglich die Entwicklung und die Verbreitung von Maßnahmen zur Umgehung technischer Kopierschutzsysteme, nicht aber den Gebrauch. Darüberhinaus hast Du ein Nutzungsrecht erworben (die EULA/ AGB, die bie der Installation angezeigt wird, ist rechtlich kaum bindend - es gibt dazu kein Urteil, aber nach der Ansicht vieler Juristen _kann_ sie gar nicht bindend sein). Sollte also von Seiten des Lizenzgebers (Valve/ Sierra) die Nutzung über die Maßen erschwert werden, sollte es Dir erlaubt sein, beispielsweise durch die Verwendung eines Cracks, die angedachte Funktionsfähigkeit (wieder)herzustellen...
....

n'key. Mein Fehler. :-)


Eigentlich nicht, du könntest sogar Recht haben.

Denn der von AceTheFace zitierte Abschnitt gilt für Computersoftware sowieso nicht.
Für Computersoftware ist in dieser Hinsicht UrhG § 69e viel interessanter, da steht nämlich:


UrhG § 69e Dekompilierung
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.


Obiges Programm, das die Original EXE Dateien also umschreibt könnte sogar, selbst da §96a nicht zutrifft, sogar verboten sein.
Denn um so ein Programm zu schreiben muß man das Original decompilieren und aus dieser Handlung Informationen gewinnen. Siehe Punkt 1.

Diese gewonnenen Informationen darf man aber jetzt nicht nutzen, um das Verletzten des Urheberrechts zu ermöglichen. Siehe Punkt 2.

Genau das kann aber eintreten, wenn Personen, die kein Original besitzen, dieses Kopierschutzentfernungsprogramm in die Hände bekommen und für illegale Zwecke mißbrauchen.

Das gleiche könnte man bezüglich einer Anleitung zum Cracken so sehen.

Dellerium
09.09.05, 10:51
Hey Catonga, was ist denn mit dir los? ;)

oracle2025
09.09.05, 11:41
Meine Güte, machs doch einfach, es wird dich sicher keiner dafür zur Rechenschaft ziehen.

:rolleyes:

Catonga
09.09.05, 18:48
Hey Catonga, was ist denn mit dir los? ;)

Was soll mit mir sein?