ABMAHNUNG wegen Urheberrechtsverletzung - Filesharing
Abmahnkosten Nutzung Filesharing-Dienste hier Megaupload.com
Az: 12-133.11478 TH
Sehr geehrter Herr *************,
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die Firmen EMI Music Germany, SONY BMG Music Entertainment, Universal Music, Warner Music Group, Warner Bros., DreamWorks SKG und Paramount Pictures mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt haben. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine über Ihren Internetanschluss im Internet begangene Urheberrechtsverletzung an den Filmwerken, TV Serien und Musik-Dateien unserer Mandantschaft. Unsere Mandantin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechlichen Nutzungs- und Verwertungs-Rechte an diesen Produkten.
Sie luden im Internet, als Teilnehmer eines so genannten Peer-to-Peer Nezwerkes, urheberrechtlich geschützte Filmwerke, TV Serien und Musik-Dateien der o.g. Firmen herunter.
Folgende Daten konnte unsere Mandantschaft – neben weiteren Einwahlen – aufgrund einer speziell entwickelten Software feststellen und beweissicher dokumentieren lassen.
Datum/Uhrzeit IP Adresse
03.01.2011 23:37 81.38.193.37
03.03.2011 23:40 80.62.132.59
08.05.2011 21:47 88.58.27.130
28.08.2011 17:39 80.222.160.129
04.09.2011 23:11 82.148.189.5
Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangens gemäß § 113 TKG wurde mitgeteilt, dass der festgestellte Internetanschluss auf Ihren Nahmen angemeldet ist, so dass Sie für die Urheberrechts-Verletzung, welche unter Nutzung des Anschlusses begangen wurde, zivilrechtlich haften.
Das Herunterladen von Filmen, TV Serien sowie der Musikaufnahmen, auf dem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Filesharing-Systemen verstößt ohne Einwilligung der Rechteinhaber gegen §§ 78 Nr. 1, 85, 19a UrhG. Seit der Urheberrechtsreform vom 10.09.2003 wird das Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Abruf durch Angehörige der Öffentlichkeit von dem „Recht der Zugänglichmachung\" (§ 19a UrhG) erfaßt. Tonträgerhersteller konnten schon vorher die öffentliche Wiedergabe ihrer Tonträgeraufnahmen in Filesharing- Systemen über § 96 Abs. 1 UrhG untersagen. Diese Verwertung der Musikaufnahmen wird auch nicht durch Ausnahmeregelungen des UrhG gestattet. Vervielfältigungen zum Zweck des öffentlichen Download-Angebots sind gerade nicht von § 53 Abs. 1 UrhG (zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch) gedeckt. Auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden (§ 53 Abs. 6 UrhG).
Namens und in Vollmacht unserer Mandanten haben wir Sie daher aufzufordern:
1. es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire unserer Mandanten auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
2. es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire unserer Mandanten auf einem Computer durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen herunterzuladen
Unseren Mandanten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 UrhG zu, da sie Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG sind. Diese nach dem UrhG geschützten Rechte haben Sie verletzt. An dem Unterlassungsanspruch ändert auch nichts, dass zwischenzeitlich alle streitgegenständlichen Dateien von Ihrem Computer gelöscht wurden. Der Unterlassungsanspruch soll nämlich sicherstellen, dass Sie in Zukunft keine weiteren Rechtsverletzungen begehen.
Des weiteren stehen unseren Mandanten Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu. Bei der hohen Anzahl der von Ihnen zum Download vorgehaltenen Audiodateien stehen unseren Mandanten hohe Schadensersatzbeträge zu. Außerdem gehen die Kosten unserer Inanspruchnahme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls zu Ihren Lasten. In Fällen wie dem vorliegenden beträgt der gerichtlich angenommene Gegenstandswert pro Titel 10.000,00 EUR, so dass Sie mit erheblichen Kosten zu rechnen hätten. Um zu einer zügigen außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit beizutragen sind wir bereit, Ihnen hinsichtlich der Höhe der Forderungen erheblich entgegen zu kommen.
Wir schlagen Ihnen daher im Rahmen einer außergerichtlichen einvernehmlichen Einigung als Vergleichsangebot eine einmalige Pauschalzahlung von
146,95 EUR
vor, mit der sämtliche Schadensersatzansprüche sowie die Kosten unserer Inanspruchnahme in dieser Angelegenheit abgegolten sind. Wie Sie der Presse entnommen haben dürften, sind derartige Schadensersatzsummen bereits bei zahlreichen Gerichten durchgesetzt worden.
Dieses Angebot ist befristet und gilt bis zum 27.03.2012.
Sollten Sie den o.g. Betrag nicht innerhalb der angegebenen Frist angewiesen haben, entstehen Ihnen durch unsere Inanspruchnahme folgende Kosten:
Gegendstandswert: EUR 10.000,00 EUR
1,5 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG EUR 729,00
Auslagepauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00
Zwischensumme netto EUR 749,00
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG EUR 142,31
Gesamtsumme EUR 891,31
Weitere Verpflichtungen, z.B. hinsichtlich der Übernahme von Kosten und Gebühren eines involvierten Rechtsanwalts oder eine (pauschale) Schadenersatzsumme müssen und sollten nicht im Rahmen der Unterlassungserklärung als Verpflichtung übernommen werden.
Namens und in Vollmacht unserer Mandaten fordern wir Sie auf, den fälligen Vergleichsbetrag auf das Konto unseren Dienstleisters Lawyer Payment Services s.r.o. zu überweisen. Verwenden Sie für Ihre Zahlung den auf dieser Seite vorbereiteten SEPA-Zahlschein. Diesen können Sie auch direkt in Ihrer Hausbank ausfüllen, unterschreiben und einreichen.
Wir fordern Sie hiermit auf, den Betrag für diese Abmahnung
in Höhe von
146,95 EUR
innerhalb von 7 Tagen als SEPA Überweisung
auf das Konto unseren Dienstleisters:
Kontoinhaber: Lawyer Payment Services s.r.o.
IBAN: SK62 3100 0000 0044 5002 1309
BIC: LUBASKBX
Volksbank
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir die Forderung an die SCHUFA Holding AG melden werden, wenn Sie unserer Zahlungsforderung nicht nachkommen sollten. Wenn wir innerhalb der gesetzten Frist keinen Zahlungseingang verzeichnen können, sehen wir uns veranlasst, weitere Maßnahmen gegen Sie zu beantragen.
Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns die gerichtliche Geltendmachung eines höheren Betrages vor. Den Eingang der Zahlung erwarten wir bis zum 27.03.2012. Nach vollständigem Ausgleich des Zahlungsbetrags ist diese Angelegenheit für Sie endgültig erledigt!
Hochatungsvoll
Klaus Kroner
Rechtsanwalt
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